Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

Fragen und Antworten

In dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema Besoldung.

Was ist der Unterschied zwischen Bezügestelle und Personalstelle?

Die Personal verwaltende Dienststelle ist für die personalrechtlichen Angelegenheiten Ihres Arbeitverhältnisses zuständig; die Bezügestelle bearbeitet in Zusammenarbeit mit der Personal verwaltenden Dienststelle die bezügerechtlichen Angelegenheiten Ihres Arbeitsverhältnisses.

Gibt es noch Sonderzahlungen?

Die jährliche Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) wurde zum 01.07.2009 in die monatlich zustehenden Bezüge integriert.

Das Grundgehalt und weitere Besoldungsbestandteile sind deshalb entsprechend der Höhe der ehemals zustehenden jährlichen Sonderzahlungen erhöht. Auch der einmalige Festbetrag der jährlichen Sonderzahlung für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist als Monatsbetrag in den Tabellenbeträgen des Grundgehaltes bei den jeweiligen Besoldungsgruppen berücksichtigt.

Mit der Umstellung entfiel die jährliche Sonderzahlung im Dezember. Sie wird seit dem Jahr 2009 nicht mehr gezahlt.

Was ist der Familienzuschlag?

Der Familienzuschlag ist ein Bezügebestandteil, der zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt wird. Mit dem Familienzuschlag wird verschiedenen Familienverhältnissen Rechnung getragen (z.B. bei verheirateten Beamtinnen und Beamten, Beamtinnen und Beamten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, Beamtinnen und Beamten mit Kindern, geschiedenen Beamtinnen und Beamten, verwitweten Beamtinnen und Beamten, etc.). Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach den Familienverhältnissen der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers:

Familienzuschlag der Stufe 1 (sog. Verheiratetenzuschlag) für Verheiratete, Verpartnerte (Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben), Verwitwete und Geschiedene,
Familienzuschlag der Stufe 2 (sog. Kinderzuschlag) für jedes kindergeldberechtigte Kind.

Die Höhe des Familienzuschlags beim Bund kann aus der Besoldungstabelle entnommen werden.

Wann werden Änderungen wirksam und wie wirkt sich das auf mein Gehalt aus?

Aus technischen Gründen werden die Auswirkungen einer Änderung, z.B. beim Familienstand, immer erst frühestens im nächsten Zahlungsmonat sichtbar. Die Änderung wird jedoch rückwirkend zum Eintritt des Ereignisses berücksichtigt (und ist mit Gehaltsnachzahlungen/ -rückforderungen verbunden). Änderungen im Familienzuschlag wirken sich grundsätzlich für ganze Monate aus.

Welche Verjährungsfristen gibt es? Können Ansprüche verjähren?

Es gilt auch im Bezügebereich die regelmäßige Verjährungsfrist. Diese beschränkt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf 3 Jahre.

Wie setzen sich meine Abgaben zusammen, wenn ich verbeamtet bin?

Die Abgaben setzen sich zusammen aus Lohnsteuer, evtl. Solidaritätszuschlag; evtl. Kirchensteuer und persönlichen Abzügen (wie z. B. vermögenswirksame Leistungen). Weitere "nachträgliche Abzüge" wie die private Krankenversicherung sind hier nicht erfasst.

Was bedeutet Besoldungsgruppe?

Die Besoldungsgruppe bestimmt das jeweilige Grundgehalt der Beamtin/des Beamten. Außerdem ist aus ihr ersichtlich, in welcher Laufbahn (z.B. einfacher, gehobener, höherer Dienst) die Beamtin/der Beamte eingestuft ist.

Link Besoldungstabelle

Welche Freibeträge kann ich geltend machen?

Sie können Kinderfreibeträge und steuerliche Jahres-/ Monatsfreibeträge beantragen. Die Geltendmachung erfolgt gegenüber dem Finanzamt. Die Bezügebetreuung berücksichtigt die durch das Finanzamt festgesetzten Freibeträge im laufenden Lohnsteuerabzug.

Was ist ELStAM?

ELStAM steht als Abkürzung für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale (zum Beispiel Steuerklasse, Freibeträge) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für den Arbeitgeber bereitgestellt und dienen als Grundlage zur Berechnung des Lohnsteuerabzugs. Voraussetzung für den Abruf ist die Vorlage der Steuer-Identifikationsnummer beim Arbeitgeber.

Mehr Informationen unter https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/elstam_(privatpersonen)

Warum bekomme ich nicht immer eine Bezügemitteilung?

Eine Bezügemitteilung wird aus wirtschaftlichen Gründen nur dann erstellt, wenn sich bei der Berechnung der Bezüge Änderungen im Vergleich zum Vormonat ergeben. Ändert sich zum Beispiel die Höhe des Steuerabzugs oder werden Überstunden ausgezahlt, wird eine Bezügemitteilung erstellt.

Beamtinnen und Beamte erhalten im Januar zur Dokumentation des Jahresbeginns immer eine Bezügemitteilung. Da das Abrechungsprogramm wegen der vorschüssigen Zahlung erst zum Zahlmonat Februar die neue Lohnsteuertabelle berücksichtigen kann, erfolgt im Februar eine steuerliche Rückrechnung für den Januar. Deshalb werden grundsätzlich auch im Februar und März Bezügemitteilungen versandt.

Die Bezügemitteilung März behält dann ihre Gültigkeit für die Folgemonate - bis zum Erhalt einer neuen Mitteilung. Spätestens für den Dezember wird eine weitere Bezügemitteilung erstellt, auf der die Jahressumme des Gesamtbruttos und der steuerlichen Abzüge erkennbar werden. Sofern ein Lohnsteuerjahresausgleich vorgenommen werden kann, werden etwaige Erstattungsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) mit den einbehaltenden Steuerabzugsbeträgen für den Monat Dezember verrechnet und daher nicht besonders ausgewiesen.

Die Bezügemitteilungen sind fortlaufend nummeriert, so dass eine lückenlose Dokumentation erkennbar wird. Auf nicht bescheinigte Bezugsmonate wird auf der jeweils folgenden Bezügemitteilung gesondert hingewiesen.

Was ist die elektronische Lohnsteuerbescheinigung?

Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung wurde im Jahr 2005 eingeführt. Alle lohnsteuerrechtlichen Daten werden durch den Arbeitgeber elektronisch an die jeweils zuständigen Finanzämter der Beschäftigten übermittelt. Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer wird die Lohnsteuerbescheinigung in Papierform zugesandt.

An wen wende ich mich, wenn sich meine Steuerklasse geändert hat?

Die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale obliegt den Finanzämtern, die sich nach dem Bezirk Ihres Wohnortes richtet.

Link Finanzamtsuche

Zusatzinformationen

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