Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

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Hier finden Sie ältere Meldungen in chronologischer Reihenfolge

Anpassung der Höhe der Versorgungsbezüge zum 01.04.2021 und 01.04.2022
Aufgrund des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2021/2022 (BBVAnpG) werden die werden die Versorgungsbezüge ab 01.04.2021 um 1,2 Prozent und ab 01.04.2022 um 1,8 Prozent erhöht. Die aktuellen Besoldungstabellen sind dem Gesetzestext angefügt.
Anpassung der Höhe der Versorgungsbezüge zum 01.03.2018, 01.04.2019 und 01.03.2020
Aufgrund des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2018/2019/2020 (BBVAnpG) werden die werden die Versorgungsbezüge ab 01.03.2018 um 2,99 Prozent, ab 01.04.2019 um 3,09 Prozent und ab 01.03.2020 um 1,06 Prozent erhöht. Die aktuellen Besoldungstabellen sind dem Gesetzestext angefügt.
Erhöhung des Abzugs für Pflegeleistungen ab 01.01.2019
Der Abzug für Pflegeleistungen nach § 50f BeamtVG beträgt ab 01.01.2019 1,525 Prozent von den monatlich zu zahlenden Versorgungsbezügen, maximal 69,20 Euro.
Erhöhung des Abzugs für Pflegeleistungen ab 01.01.2018
Der Abzug für Pflegeleistungen nach § 50f BeamtVG--Beamtenversorgungsgesetz beträgt ab 01.01.2018 1,275 Prozent von den monatlich zu zahlenden Versorgungsbezügen, maximal 56,42 Euro.
Anpassung der Höhe der Versorgungsbezüge zum 01.03.2016 und 01.02.2017
Aufgrund des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2016/2017 (BBVAnpG) werden die werden die Versorgungsbezüge ab 01.03.2016 um 2,2 Prozent und ab 01.02.2017 um 2,35 Prozent erhöht. Die aktuellen Besoldungstabellen sind dem Gesetzestext angefügt.
Erhöhung des Abzugs für Pflegeleistungen ab 01.01.2017
Der Abzug für Pflegeleistungen nach § 50f BeamtVG beträgt ab 01.01.2017 1,275 Prozent von den monatlich zu zahlenden Versorgungsbezügen, maximal 55,46 Euro.
Erhöhung des Abzugs für Pflegeleistungen ab 01.01.2016
Der Abzug für Pflegeleistungen nach § 50f BeamtVG beträgt ab 01.01.2016 1,175 Prozent von den monatlich zu zahlenden Versorgungsbezügen, maximal 49,79 Euro.
Vereinheitlichung des Familienzuschlags der Stufe 1 ab 01.01.2016
Durch das Siebte Besoldungsänderungsgesetz ist ab dem 01.01.2016 der Familienzuschlag der Stufe 1 (sog. Ehegattenbestandteil) auch für die Besoldungsgruppen A2 – A8 auf den derzeit ab der Besoldungsgruppe A9 geltenden Betrag von 133,04 Euro angeglichen worden. Dieser Betrag wird nun als Bestandteil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge auch bei der Berechnung des Ruhegehaltes und der Mindestversorgung berücksichtigt werden.
Anpassung der Höhe der Versorgungsbezüge zum 01.03.2014 und zum 01.03.2015
Aufgrund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2014/2015 (BBVAnpG) werden die Versorgungsbezüge ab 01.03.2014 um 2,8 Prozent und ab 01.03.2015 um 2,2 Prozent erhöht. Die aktuellen Besoldungstabellen sind dem Gesetzestext angefügt.

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