Anspruch auf Ruhegehalt
Beamtinnen/Beamte auf Lebenszeit
haben Anspruch auf ein Ruhegehalt
Informationen zur Anhebung der Altersgrenzen finden Sie bei den häufig gestellten Fragen zur Festsetzung des Ruhegehalts.
Beamtinnen/Beamte auf Probe
haben nur Anspruch auf Ruhegehalt bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls. Bei einer Entlassung aufgrund Dienstunfähigkeit kann gegebenenfalls auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
Beamtinnen/Beamte auf Widerruf
können nicht in den Ruhestand versetzt werden.
Wartezeit
Ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht nur, wenn eine Dienstzeit von 5 Jahren abgeleistet wurde (sogenannte Wartezeit).
Diese Wartezeit setzt sich zusammen aus ruhegehaltfähigen
Die Wartezeit gilt nicht bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls.
Höhe des Ruhegehalts
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage
- der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und
- der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
berechnet.
Das Ruhegehalt berechnet sich nach der Formel:
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge x Ruhegehaltssatz = Ruhegehalt.
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge
Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden auf der Grundlage Ihrer zuletzt zugestandenen Dienstbezüge ermittelt. Dazu gehören:
- das zuletzt bezogene Grundgehalt,
- bei Verheirateten der Familienzuschlag der Stufe 1 (ggf. zur Hälfte),
- Zulagen, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet werden, z.B. Amtszulagen.
Ausnahmen:
- Bei Eintritt in den Ruhestand aus einem Beförderungsamt vor Ablauf von zwei Jahren seit der Beförderung (hier wird dann die vorletzte Besoldungsgruppe zugrunde gelegt).
- Ruhegehaltfähig sind immer die vollen Dienstbezüge, auch wenn unmittelbar vor Eintritt/Versetzung in den Ruhestand eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge vorgelegen hat.
- Bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls wird in der Regel die Endstufe der maßgebenden Besoldungsgruppe und nicht die tatsächlich erreichte Erfahrungsstufe zugrunde gelegt.
Ruhegehaltssatz / Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Der Ruhegehaltssatz wird aus der Summe der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ermittelt.
Die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erläutern wir hier.
Für jedes volle Jahr der geleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz 1,79375 %.
Der Höchstruhegehaltssatz beträgt zur Zeit 71,75 %.
Er wird nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht.
Ein verbleibender Rest an Tagen wird durch 365 geteilt und auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Gleiches gilt für den Ruhegehaltssatz.
Beispiel:
Ruhegehaltfähige Dienstzeit = 28 Jahre 150 Tage
28 + 150/365 = 28,4109 Jahre = 28,41 Jahre
28,41 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit x 1,79375 = 50,96 % Ruhegehaltssatz
Mindestversorgung
Das Mindestruhegehalt beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der jeweils erreichten Besoldungsgruppe (amtsabhängiges Mindestruhegehalt) oder - wenn dies günstiger ist - 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 plus einem Fixbetrag von 30,68 Euro (amtsunabhängiges Mindestruhegehalt). Es wird der im Vergleichswege festgestellte höhere Betrag gezahlt. Grundvoraussetzung ist dabei, dass der Beamte eine zu berücksichtigende Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat.
Zuschläge zum Ruhegehalt
Das Ruhegehalt kann, sofern die Voraussetzungen vorliegen, um folgende Zuschläge erhöht werden:
- Kindererziehungszuschlag
- Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Pflegezuschlag
- Kinderpflegeergänzungszuschlag
Das um die genannten Versorgungssteigerungen erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein, als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
Versorgungsabschläge bei vorzeitigem Ruhestand
Bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand - vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze - aufgrund
- einer Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht,
- eines Antrages wegen Schwerbehinderung oder
- des Erreichens der Antragsaltersgrenze
wird das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert.
Der Versorgungsabschlag beträgt für jedes volle Jahr, das Sie früher in den Ruhestand treten, 3,6 % des Ruhegehalts bzw. für jeden Monat 0,3 %.
Der Versorgungsabschlag wegen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand mindert nicht den Ruhegehaltssatz, sondern das nach der o.g. Formel berechnete Ruhegehalt.
Bei der Berechnung des Versorgungsabschlags wird auf den Grund der Versetzung in den Ruhestand abgestellt. Maßgeblich für die Berechnung ist der Zeitraum vom Beginn des Ruhestandes bis zum Erreichen der für Sie geltenden Altersgrenze. Er gilt für die gesamte Dauer der Versorgungslaufzeit und wirkt sich auch auf die Hinterbliebenenversorgung aus. Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung beträgt der Versorgungsabschlag höchstens 10,8 %. Bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Schwerbehinderung beträgt der Versorgungsabschlag höchstens 14,4 % (4 Jahre x 3,6 %).
Sofern Mindestversorgung zusteht, wird diese nicht um einen Versorgungsabschlag gemindert.
Anrechnungen und Kürzungen
Der Bezug von
- Einkommen
- Renten sowie
- weiteren Versorgungsbezügen
kann zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge führen.
Sind Sie geschieden bzw. wurde Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst, werden Ihre Versorgungsbezüge um den durch das Familiengericht festgelegten zu dynamisierenden Ausgleichsbetrag gekürzt (sogenannter Versorgungsausgleich).
Anzeigepflichten
Als Versorgungsempfängerin bzw. -empfänger sind Sie dazu verpflichtet, Ihrer Versorgungsstelle bestimmte Sachverhalte anzuzeigen.
Welche Tatbestände anzeigepflichtig sind, entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt für Versorgungsempfängerinnen/ -empfänger.
In Ihrem Interesse bitten wir Sie, Ihrer Anzeigepflicht unverzüglich nachzukommen, damit Überzahlungen von vornherein vermieden werden können. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Mitteilung notwendig ist oder nicht, empfehlen wir Ihnen vorsorglich nachzufragen.
Kommt es zur Überzahlung von Bezügen, weil Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt haben, so sind die überzahlten Bezüge zurückzuzahlen.