Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten - Vordienstzeiten/Versorgungsauskunft

Hier finden Sie Informationen zu anrechenbaren Zeiten für Ihre Pension und weitere Auskünfte.

Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten

Warum berechnen wir ruhegehaltsfähige Dienstzeiten?

Die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten sind zusammen mit den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen Grundlage für die Ermittlung Ihres Ruhegehalts. Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten werden nach einer Reihe von Vorschriften berechnet und angerechnet. Die Dauer der Dienstzeit wird für jede Vorschrift und für jeden zusammenhängenden Zeitraum nach Jahren und Tagen getrennt berechnet und anschließend zusammengezählt.

Wichtiger Hinweis:
Die Berechnung der Erfahrungszeit bzw. des Besoldungsdienstalters und der Jubiläumsdienstzeit erfolgt nach anderen Vorschriften. Ein Vergleich mit der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ist nicht möglich.

Was sind die wichtigsten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten?

Zeiten im Beamtenverhältnis
sind ruhegehaltsfähig, soweit nicht bestimmte Ausschlussgründe, wie z. B. Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst, vorliegen. Es ist unerheblich, ob diese Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit zurückgelegt wurden.

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung
sind grundsätzlich nur mit dem entsprechenden Anteil ruhegehaltsfähig.

Beispiel:
Die Zeit einer Verminderung der Wochenarbeitszeit von 41 auf 20,5 Stunden für den Zeitraum von 2 Jahren ist mit 1 Jahr ruhegehaltfähig. Oder anders ausgedrückt: Für jedes volle Jahr der geleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz 1,79375 %. 1 Jahr in Vollzeit entspricht also 1,79375 %. Arbeitet man 2 Jahre mit halber Stundenzahl entspricht dies 1 Jahr Tätigkeit in Vollzeit und somit ebenfalls einem Prozentsatz von 1,79375 %.

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in Altersteilzeit
Ausnahmen von dem vorgenannten Grundsatz für die Teilzeitbeschäftigung gelten für die Altersteilzeit. Zeiten einer Altersteilzeit sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltsfähig, aus der sich die Altersteilzeit berechnet.

Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
sind grundsätzlich nicht ruhegehaltsfähig. Auch Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge für Kindererziehungs- und/oder Pflegezeiten sind nicht ruhegehaltsfähig. Es können jedoch ggf. Zuschläge zum Ruhegehalt gezahlt werden. Ob eine Zahlung und ggf. in welcher Höhe in Betracht kommt, kann jedoch erst bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand ermittelt werden.

Zurechnungszeiten
Bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, erhöht sich die ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die sogenannte Zurechnungszeit. Die Zurechnungszeit beträgt zwei Drittel der Zeit zwischen dem Ruhestandsbeginn und dem Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres. Zeiten einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG sind nur mit dem entsprechenden Anteil ruhegehaltsfähig, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres aber mindestens im Umfang von zwei Dritteln.

Vordienstzeiten
Zeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis (sogenannte Vordienstzeiten) können ggf. als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anerkannt werden.

Wann erfolgt die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit durch meine Festsetzungsstelle in Münster?

Die Berechnung Ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und damit auch die Entscheidung über die Anrechnung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit, erfolgt spätestens bei Festsetzung Ihres Ruhegehalts vor Ruhestandsbeginn.


Vordienstzeiten

Welche Vordienstzeiten werden angerechnet?

Wesentliche Vordienstzeiten, die ggf. als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden können, sind:

Wehr- oder Ersatzdienstzeiten
Als ruhegehaltfähig gelten die vor Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten im berufsmäßigen und nichtberufsmäßigen Wehr- und Polizeivollzugsdienst. Ebenso ist der Zivildienst anrechenbar.

Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Dies sind Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.

Weitere Vordienstzeiten (Ausbildungszeiten und sonstige Zeiten)
Antragsgebunden können sonstige Zeiten (§ 11 BeamtVG) und Ausbildungszeiten (§ 12 BeamtVG) als Vordienstzeiten berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Mindestzeit einer außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul-, und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst) und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist.

Wie wird die Vordienstzeit ermittelt?

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird von der Festsetzungsstelle anhand Ihrer Personalakten ermittelt. Ggf. sind noch weitere Nachweise wie z.B. Arbeitsverträge oder Studienbescheinigungen erforderlich. Sie erhalten nach Prüfung abschließend eine sogenannte Vorwegentscheidung.

Muss ich die Anerkennung von Vordienstzeiten beantragen?

Zeiten in Ihrem Beamten-Dienstverhältnis, Zeiten der Ausbildung im Beamtenverhältnis oder Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes oder vergleichbare Zeiten werden kraft Gesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Auch Zurechnungszeiten werden automatisch von der Festsetzungsstelle berücksichtigt. Hierfür ist kein Antrag erforderlich.

Die weiteren Vordienstzeiten, wie z.B. eine Ausbildung, ein Studium oder eine anderweitige hauptberufliche Tätigkeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses, beispielsweise als Angestellte oder Angestellter oder Selbständige oder Selbstständiger können nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen berücksichtigt werden. Hierüber entscheidet Ihre Festsetzungsstelle vorab auf Ihren Antrag auf Vorwegentscheidung hin (Link), spätestens aber bei Festsetzung Ihres Ruhegehalts vor Ruhestandsbeginn.

Ich habe bereits einen Bescheid über die Anerkennung meiner Vordienstzeiten (Vorwegentscheidung) erhalten. Kann ich meine weitere voraussichtliche ruhegehaltfähige Dienstzeit auch selbst berechnen?

Über die Anrechnung Ihrer Vordienstzeiten vor Begründung Ihres Beamtenverhältnisses muss nur einmalig entschieden werden. Hierüber entscheidet die Festsetzungsstelle spätestens bei der Festsetzung Ihres Ruhegehalts vor Ruhestandsbeginn.

Liegt Ihnen bereits eine Vorwegentscheidung vor, können Sie Ihre weitere voraussichtliche ruhegehaltfähige Dienstzeit selbst berechnen:

  • Jedes weitere Dienstjahr in Vollzeit ist ein ruhegehaltfähiges Dienstjahr.
  • Jedes Dienstjahr in Teilzeit ist nur mit dem entsprechenden Anteil ruhegehaltfähig.
  • Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig.

Ausnahmen gelten hier ggf. für Kindererziehungs- und Pflegezeiten.


Versorgungsauskunft

Was ist eine Versorgungsauskunft?

Mittels einer Versorgungsauskunft erfahren Sie die voraussichtliche Höhe Ihres Versorgungsanspruchs zum aktuellen Zeitpunkt.

Meine Vordienstzeiten sind bereits festgestellt worden. Ich möchte mich nur informieren.

Sind Ihre Vordienstzeiten in der Vergangenheit bereits rechtsverbindlich festgestellt worden, nutzen Sie bitte zunächst den Versorgungsrechner Online. Hier können Sie durch Selbsteingabe Ihrer versorgungsrelevanten Daten unkompliziert und direkt erfahren, wie hoch Ihre Alterssicherungsansprüche aus der Beamtenversorgung des Bundes sein könnten. Verschiedenste Szenarien können durchgespielt werden. Dieser digitale Service des BMI und ITZBund steht Ihnen unter der Adresse https://versorgungsrechner.bund.de/ zur Verfügung. Ein Log-In ist nicht erforderlich.

Ist für die Erteilung einer Versorgungsauskunft ein Antrag erforderlich?

Ja. Für die Erstellung einer Versorgungsauskunft werden Ihre Personalakten benötigt. Wir erteilen eine Auskunft, wenn Sie diese über Ihren Dienstherrn mit dem hier bereitgestellten Formular beantragen.

Kann ich mir mehrere Varianten berechnen lassen?

Auf Ihren Wunsch hin erstellen wir die Versorgungsauskunft für - maximal - zwei Varianten.

Ich habe bereits eine Versorgungsauskunft erhalten. Kann ich erneut eine Auskunft beantragen?

Haben sich Ihre Beschäftigungsbedingungen nicht geändert, wird eine neue Versorgungsauskunft zum selben Ergebnis führen (ggf. nur angepasst in der Höhe durch allgemeine Besoldungserhöhungen). In diesen Fällen empfehlen wir die Nutzung des Versorgungsrechners https://versorgungsrechner.bund.de/.

Haben sie sich nur geringfügig geändert z.B. durch eine Beförderung, empfehlen wir ebenfalls zunächst die Nutzung des Versorgungsrechners https://versorgungsrechner.bund.de/.

Eine Versorgungsauskunft sollte grundsätzlich nur erneut beantragt werden, wenn sich grundlegende Tatbestände mit Auswirkungen auf Ihre Versorgung geändert haben, wie zum Beispiel:

  • Einleitung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens
  • Anerkennung einer Schwerbehinderung mit mindestens 50 GdB
  • Bewilligung einer Teilzeit
  • Bewilligung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge

Auch wenn sich Ihre Planungen für die letzten Dienstjahre oder Ihr geplanter Eintritt in den Ruhestand geändert haben, erstellen wir Ihnen gerne eine neue Versorgungsauskunft für Sie. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Versorgungsauskünfte nach unterschiedlichen Prioritäten gestaffelt bearbeiten; ruhestandsnahe Jahrgänge werden grundsätzlich priorisiert bearbeitet.

Allgemeine Informationen zur Festsetzung des Ruhegehalts und häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Festsetzung beantworten wir Ihnen hier.

Zusatzinformationen

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Wichtiger Hinweis

Wir bieten Ihnen auf diesen Seiten nur einen kleinen Überblick über die Beamtenversorgung. Unsere Ausführungen und Beispiele sind auf die wesentlichen Grundlagen beschränkt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten.

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